Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Schulverein der städtischen katholischen Grundschule Sankt Michael".
2. Der Sitz des Vereins ist 42929 Wermelskirchen, Jörgensgasse 10.
3. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:
a) die Herstellung und Pflege einer Verbindung zwischen Elternhaus und Schule, die das Wohl der Schulkinder der katholischen Grundschule fördert;
b) die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, soweit deren Bereitstellung nicht zu den Angelegenheiten der Schulverwaltung gehört, sowie die Unterstützung der Schulleitung in ihren Bemühungen um das Schulgebäude und seiner Einrichtung;
c) die Förderung von schulischen Veranstaltungen, Feiern, Ausflügen etc.;
d) die Betreuung der Elternschaft und der Schulkinder in schulischen Angelegenheiten, soweit diese Aufgaben nicht bereits durch die Schule, die Schulpflegschaft oder andere öffentliche Einrichtungen wahrgenommen werden;
e) die Pflege der Beziehungen zwischen der katholischen Pfarrgemeinde Sankt Michael und der katholischen Grundschule.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können werden
a) die Erziehungsberechtigten von Schulkindern der katholischen Grundschule Sankt Michael;
b) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderer Weise fördern oder gefördert
haben. Solche Personen können durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit
in den Verein aufgenommen werden.
2. Die Mitglieder des Lehrerkollegiums sind automatisch Mitglieder des Schulvereins.
3. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorstand unter der Anschrift der Schule zu richten.
Die Aufnahme gilt als vollzogen, sobald der erste Mitgliedsbeitrag gezahlt ist.
Jedem Mitglied wird auf Antrag eine Satzung zugestellt.
4. Die Mitgliedschaft kann enden:
a) durch Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen im Falle des § 3 Absatz 1 und 2;
b) durch formale Ausschließung, die nur durch einstimmigen Beschluss des
Vorstandes erfolgen kann;
c) durch Ausschluss mangels Interesse (z.B. Zahlungsrückstand von mehr als drei
Monaten). Zahlt der Betreffende auch nach Rücksprache nicht, so kann der
Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen werden;
d) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Schuljahres wirksam werden
kann. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird rechtskräftig bei § 3 Absatz 4a
automatisch; bei § 3 Abs. 4b und 4c durch Benachrichtigung durch den
Vorsitzenden; bei § 3 Abs. 4d ist der Austritt dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit einmonatiger Frist zum Ende des Schuljahres oder bei Schulwechsel
erklärt werden.
§ 4 Aufbringung der Mittel und Beträge
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Zwecke erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und Zuschüsse.
2. Die Mitglieder zahlen je Familie einen Mindestbetrag von € 12,50 pro Jahr.
Beitragsänderungen sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzutragen
und mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung Erschienenen zu beschließen.
Ehegatten werden automatisch ohne Beitragszahlung Mitglieder, wenn der andere
Ehepartner als Elternteil Mitglied ist.
3. Die Zahlungen haben mindestens monatlich zu erfolgen. Vorauszahlungen bis zur
Höhe eines Jahresbeitrages sind erwünscht. Die Zahlungen sind an den
Kassenwart oder einen vom Vorstand bevollmächtigten Vertreter, insbesondere die
Klassenlehrer, zu leisten.
4. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
5. Die Mitglieder des Lehrerkollegiums sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst den gleichen Zeitraum wie das Schuljahr.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) 3 Beisitzer aus den Reihen des Lehrerkollegiums
f) der Schulpflegschaftsvorsitzende und sein Stellvertreter, soweit sie nicht
dem Vorstand gem. § 6 Abs. 2a bis 2d angehören. Sie haben beratende
Funktion ohne Stimmrecht.
3. Der Vorstand des Vereins wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt. Für diese Wahl werden die Lehrervertreter durch
Konferenzabstimmung des Kollegiums benannt. Bei den Wahlen der
Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 2a bis 2d haben die Mitglieder des
Lehrerkollegiums kein passives Wahlrecht.
4. Der Vorstand bleibt auf die Dauer von zwei Jahren im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit tritt der
Vorstand zusammen, um für den Betreffenden eine Neuwahl
vorzunehmen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
einberufen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
6. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Alljährlich
ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und zwar:
a) die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens
erfolgt durch den Vorstand;
b) die Erstellung eines Planes über die Verwendung der Vereinsmittel im
darauf folgenden Schuljahr (Geschäftsjahr), der in der nächsten
Mitgliederversammlung vorgelegt wird;
c) über weitere notwendige Anschaffungen während des laufenden
Geschäftsjahres entscheidet der Vorstand;
d) darüber hinaus stellt der Vorstand dem Schulleiter zu Beginn eines
jeden Geschäftsjahres den Betrag von € 250,-- aus der Vereinskasse
zur Verfügung, damit kleinere Anschaffungen im Sinne des § 2 ohne
Einberufung des Vorstandes direkt durch den Schulleiter getätigt
werden können. Am Ende des Schuljahres ist seitens des Schulleiters
dem Kassierer eine ordentliche Abrechnung mit den entsprechenden
Belegen vorzulegen.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Die
Einladungen erfolgen schriftlich über die Schule, mindestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der
Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3
Tage vorher bei der Schulleitung zur Weiterleitung an den Vorstand
einzureichen. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle
sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung
einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Seine Kassenführung wird
alljährlich durch zwei als Kassenprüfer gewählte Vereinsmitglieder
überprüft. Auszahlungen und Abhebungen vom Konto können nur mit den
Unterschriften des 1. Vorsitzenden und des Kassierers getätigt werden. Zur
Bezahlung von Rechnungen für durch die Mitgliederversammlung oder
durch den Vorstand beschlossene Anschaffungen ist der Kassierer alleine
berechtigt.
4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu
ermächtigen.
5. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre
Tätigkeit, wohl aber auf Erstattung für im Sinne und im Auftrage des
Vereins entstandene Auslagen gegen Beleg.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden
Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vorstandsmitglieder nur
mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung wird
a) der Kassenbericht und der Jahresbericht des Vorstand abgegeben
b) über den Plan zur Verwendung der Beiträge für das
darauf folgende Schuljahr und
c) über weitere Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
beschlossen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe und des Zwecks die Einberufung verlangen.
3. Der Vorstand stellt die Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung auf
und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung an die Mitglieder unter
Mitteilung der Tagesordnung ein.
4. Bei Mitgliederversammlungen ist jedes der erschienenen Mitglieder
stimmberechtigt, d.h. je Familie eine Stimme.
5. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand im
Rahmen der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten.
6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit Von 2/3 der Erschienenen.
7. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird bei der
nachfolgenden Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der neuen
Versammlung kein Einspruch, gilt das Protokoll als angenommen und
genehmigt.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn er nicht mehr den in § 2 angegebenen
Gemeinnützigkeitscharakter behält und 2/3 der bei einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder es wünschen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das z.Zt. der Auflösung vorhandene Vermögen,
insbesondere Guthaben einschließlich der noch ausstehenden Beiträge, der
katholischen Pfarrgemeinde Sankt Michael in Wermelskirchen zweckgebunden
für den Kindergarten und die Jugendarbeit zu.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Wermelskirchen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung davon unberührt.
Wermelskirchen, im September 2004